Sammeln von Pilzen und Früchten

Nach § 174 des Forstgesetzes von 1975 ist das Aneignen von Früchten und Samen von Waldbäumen zu Erwerbszwecken verboten. Gleiches gilt auch für das Sammeln von Pilzen und Schwämmen von mehr als 2 Kilogramm pro Tag. Zusätzlich gibt das ABGB dem Eigentümer die Möglichkeit, jegliches Sammeln von Waldfrüchten zu verbieten.
Um den Waldbesuchern das Sammeln von Pilzen und Schwämmen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu ermöglichen, und auch betriebliche Interessen zu schützen, ist der Wald des Forstbetriebes Franz Mayr-Melnhof-Saurau in zwei Zonen unterteilt, die durch Hinweis-tafeln an den Wegen gekennzeichnet sind.
Um den Waldbesuchern das Sammeln von Pilzen und Schwämmen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu ermöglichen, und auch betriebliche Interessen zu schützen, ist der Wald des Forstbetriebes Franz Mayr-Melnhof-Saurau in zwei Zonen unterteilt, die durch Hinweis-tafeln an den Wegen gekennzeichnet sind.

Große Teile des Waldes, insbesondere tiefere Lagen in zugänglichen Bereichen liegen in der grünen Zone.
Hier gilt: Bis auf Widerruf wird den Waldbesuchern das Sammeln von Pilzen und Schwämmen bis zu einer Menge von zwei Kilogramm pro Tag in der Zeit von 08:00 bis 16:00 Uhr gestattet. Ein ruhiges und umweltfreundliches Verhalten wird erwartet. |
Bestimmte Bereiche in höheren Lagen sind als rote Zone ausgewiesen.
Hier gilt: Bergwärts bis zum Höhenrücken ist jegliches Sammeln von Pilzen und Schwämmen aus ökologischen und eigentumsrechtlichen Gründen verboten. Das Sammeln von Beeren für den Eigengebrauch ist nur mit einem Erlaubnisschein – erhältlich beim zuständigen Forsthaus – erlaubt. Nachdem in großen Bereichen des Forstes das Sammeln von Pilzen und Früchten bis auf Widerruf gestattet ist, wird von den Waldbesuchern erwartet, dass sie Verständnis für die Einrichtung dieser Schongebiete haben und den Wald auch für andere Erholungszwecke nur in der angegebenen Zeit aufsuchen. |