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Richtiges Verhalten im Wald

Um den Wald und seine tierischen Bewohner dauerhaft zu schützen und gleichzeitig den Bedürfnissen der Waldbesucher gerecht zu werden, ist er der Forstbetrieb Mayr-Melnhof-Saurau bemüht, im Rahmen der bestehenden Gesetze Regeln zu finden, die für alle Seiten positiv sind.

Gesetzliche Regelungen

Die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken ist in den §§ 33 und 34 des Forstgesetzes von 1975 geregelt. Dort steht, dass jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten darf.

Nicht benützt werden dürfen Waldflächen, für die gesetzliche Betretungsverbote bestehen sowie Waldflächen mit forst-betrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlagerplätze,…) und Wieder- und Neubewaldungsflächen bis zu einer Höhe von 3m.

Eine darüber hinausgehende Benutzung, wie Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig. Das Abfahren mit Skiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Skirouten gestattet.

Zusätzlich darf der Waldeigentümer den Wald befristet oder dauerhaft sperren. Befristete Sperren zum Schutz der Waldbesucher sind vor allem im Gefährdungsbereich der Holzfällung und –bringung notwendig.

Betriebliche Regelungen

Der Forstbetrieb Franz Mayr-Melnhof-Saurau ersucht alle Waldbesucher den Wald nur zwischen 08:00 und 16:00 Uhr zu betreten, um den Wildtieren dadurch die Möglichkeit zu geben in Ruhe auf Nahrungssuche gehen zu können. Wenn diese Ruhe fehlt, verursacht das Wild Schäden an den Waldbäumen.

Ferner werden alle Besucher um ein ruhiges und umweltfreundliches Verhalten im Wald gebeten. Im Einzelnen hat der Betrieb folgende Regelungen getroffen: